Schulpflicht

Nach § 64 Abs. 1 NSchG werden mit dem Beginn des Schuljahres die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum 30. September 2023 vollenden werden.

Das sechste Lebensjahr ist am Tag vor dem Geburtstag vollendet, an dem das Kind sechs Jahre alt wird (§ 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Bei der Berechnung des Lebensalters wird der Tag der Geburt mitgezählt. Infolgedessen sind auch diejenigen Kinder bereits schulpflichtig, die am 01. Oktober 2023 sechs Jahre alt werden, also mit dem 30. September 2023 das sechste Lebensjahr vollendet haben.

Vorzeitige Einschulung: Kann-Kinder

Darüber hinaus können auf Antrag der Sorgeberechtigten auch Kinder in die Schule aufgenommen werden, die jünger sind. Voraussetzung ist, dass diese Kinder die für den Schulbesuch erforderliche geistige und körperliche Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind.

Die Entscheidung über die vorzeitige Aufnahme trifft die Schulleiterin/der Schulleiter.

Zurückstellung vom Schulbesuch

Für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder, gibt es die Möglichkeit der Zurückstellung vom Schulbesuch um ein Schuljahr. Diese Entscheidung wird ebenfalls von der Schulleitung getroffen. In solchen Fällen besteht zum Teil die Möglichkeit und dann evt. auch die Pflicht zum Besuch eines Schulkindergartens, um die noch vorliegenden Defizite abzubauen.

Hinausschieben des Schulbesuches: Flexi-Kinder

Erziehungsberechtigte, deren Kinder das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. Juli und dem 30. September eines Jahres vollenden, können selbst die Entscheidung treffen, die Einschulung ihres Kindes um ein Jahr hinauszuschieben. Diese Entscheidung muss nicht begründet werden, aber sie ist der Schule bis spätestens 1. Mai des Jahres schriftlich in einer formlosen Erklärung mitzuteilen.