Bildungs- und Teilhabepaket
Seit dem 01.01.2011 wird mit dem so genannten „Bildungspaket“ nunmehr ein Rechtsanspruch auf Teilhabe und Bildungsförderung begründet. Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige aus einkommensschwachen Familien werden Bildungsangebote und die Teilnahme an vielen Aktivitäten in Kindertagesstätten, Schulen und Vereinen finanziell gefördert. Der Landkreis ist für die Gesamtkoordination und –organisation verantwortlich.
Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes?
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zum 25. Lebensjahr (soweit keine Ausbildungsvergütung bezogen wird) haben einen Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket, wenn ihre Eltern bzw. ein Elternteil oder sie selbst folgende Leistungen beziehen:
- Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (sog. Hartz IV-Leistungen)
- Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Wohngeld
- Kinderzuschlag (KiZ) neben Kindergeld
Für wen werden Leistungen gewährt?
- Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten
- Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder in Tagespflege betreut werden
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs können Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe beanspruchen
Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?
Schulbedarf
Für den persönlichen Schulbedarf wird zu Beginn eines Schulhalbjahres ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt. Zum 1. August
fließt ein Betrag in Höhe von 70,- Euro und zum 1. Februar in Höhe von 30,- Euro. Bei der Zuständigkeit des Jobcenters werden die jeweiligen Beträge automatisch ohne Antragstellung mit der Arbeitslosengeld II-Leistung für den genannten Monat ausgezahlt.
Empfänger von Kinderzuschlag und Wohngeld müssen für diese Leistung einen gesonderten Antrag stellen.
Für das Schuljahr 2012/2013 gewährt der Landkreis Goslar persönlichen Schulbedarf zusätzlich auch Kindern, die einen Schulkindergarten besuchen.
Schülerbeförderung
Bei Schülerinnen und Schülern des Sekundarbereiches II, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule der von ihnen ausgewählten Schulform auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen Aufwendungen entsprechend der Regelungen der Schülerbeförderung im Landkreis Goslar berücksichtigt.
Lernförderung („Nachhilfeunterricht“)
Bei Schülerinnen und Schülern wird neben dem schulischen Angebot eine ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten in Schulen und Kindertagesstätten
Es werden die tatsächlich anfallenden angemessenen Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige (Klassen-) Fahrten übernommen.
Mittagsverpflegung in Schulen und Kinderbetreuung
Erbracht wird ein Zuschuss zu den Kosten an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung.
Soziale und kulturelle Teilhabe
Damit sich Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integrieren können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung im Wert von 10,- Euro an den Anbieter erbracht. Diese Leistung kann individuell für Mitgliedsbeiträge im Verein (z. B. Fußballverein), Musikunterricht oder Ferienfreizeiten eingesetzt werden.
Wer kann Leistungen für Teilhabe und Bildungsförderung anbieten?
Anbieter von Leistungen für Teilhabe und Bildungsförderung können beispielsweise sein:
- Öffentlich-rechtliche Träger (zum Beispiel Schulen, KVHS),
- freie Träger der Jugendhilfe,
- Musikschulen,
- Vereine und
- Privatpersonen.
Die Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen für Teilhabe und Bildungsförderung werden übernommen, wenn der Leistungsanbieter vom Landkreis Goslar anerkannt wird beziehungsweise eine schriftliche Vereinbarung mit dem Landkreis Goslar über die Erbringung von Leistungen auf Bildung und Teilhabe geschlossen hat und das bedürftige Kind leistungsberechtigt ist.
Wo kann die finanzielle Förderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragt werden?
Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die ihren Wohnsitz im Landkreis Goslar haben, sind folgende Stellen zuständig:
Leistungen aus dem Schulbereich:
- Schulsekretariat der besuchten Schule bzw. Landkreis Goslar, Fachbereich Bildung und Kultur )
- Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung in Schulen, eintägige Ausflüge/ merhtägige Fahrten in der Schule {für alle Schülerinnen und Schüler}
- Schulbedarf, soziale und kulturelle Teilhabe {für Schülerinnen und Schüler, die keine Leistungen vom Jobcenter erhalten}
Leistungen im Rahmen der Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagespflege und Teilhabeleistungen / Schulbedarf für Leistungsempfänger nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld und Kinderzuschlag:
Landkreis Goslar, Fachbereich Familie, Jugend und Soziales
- eintägige Ausflüge/ mehrtägige Fahrten im Rahmen der Kinderbetreuung, Mittagsverpflegung in Kinderbetreuung, soziale und kulturelle Teilhabe {für Kinder in Tagespflege und Kindertagesstätten}
Teilhabeleistungen und Schulbedarf für Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch II:
Jobcenter Goslar (Jobcenter-Goslar@jobcenter-ge.de), Robert-Koch-Str. 11, 38640 Goslar oder zuständige Ansprechperson in den Geschäftsstellen Bad Harzburg, Braunlage, Clausthal-Zellerfeld und Seesen
- Schulbedarf (Zahlung ohne Antragstellung), soziale und kulturelle Teilhabe {für Empfänger von Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld}