Rechtsgrundlage

Das niedersächsische Schulgesetz  gestattet Grundschulen den 1. und 2. Schuljahrgang als pädagogische Einheit – Eingangsstufe – mit jahrgangsübergreifenden Lerngruppen zu führen.

Diese Schulen verzichten auf die Möglichkeit der Zurückstellung vom Schulbesuch.

Schülerinnen und Schüler besuchen die Eingangsstufe in der Regel zwei Jahre. Lernstarke Kinder können aber auch bereits nach einem Jahr in den dritten Schuljahrgang wechseln. Kinder, die mehr Zeit zum Lernen brauchen, verbleiben drei Jahre in der Eingangsstufe.

Das zum 01.08.2015 in Kraft tretende neue niedersächsische Schulgesetz sieht zudem vor, dass Grundschulen mit Eingangsstufe auch die 3. und 4. Schuljahrgänge als pädagogische Einheit mit jahrgangsübergreifenden Lerngruppen führen dürfen.

 

4. Schuljahrgang

3. Schuljahrgang

Überspringen

nach 1 Jahr

Versetzung

nach 2 Jahren

Aufrücken

nach 3 Jahren

Eingangsstufe 1. und 2. Schuljahr

Kindergarten