Gesamtkonferenz (GK)

Gesamtkonferenz (§ 34 NSchG)

Die Gesamtkonferenz ist das Gremium, in dem alle an der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammenwirken.

Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz gegeben ist, über das Schulprogramm,

  • die Schulordnung,
  • die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,
  • den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie
  • Grundsätze für
    – Leistungsbewertung und Beurteilung und
    – Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.

Die Gesamtkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge, zusätzliche Teilkonferenzen einrichten. Diese entscheiden über Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen Bereich betreffen, sofern die Gesamtkonferenz sie ihnen übertragen hat.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.