Schulvorstand

Aufgaben (§ 38 a NSchG)

Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3 NSchG.

Der Schulvorstand entscheidet über

  • die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der
    obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
  • den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und der Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  • Anträge auf Genehmigung besonderer Organisation (§ 23),
  • die Ausgestaltung der Stundentafel,
  • Schulpartnerschaften,
  • die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
  • Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie
  • Grundsätze für
    • die Durchführung von Projektwochen,
    • die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
    • die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3

Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

 

Zusammensetzung (§ 38 b NSchG)

Der Schulvorstand hat acht Mitglieder. Dabei sind jeweils vier Mitglieder Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten. Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter

  • der Erziehungsberechtigten vom Schulelternrat für zwei Jahre,
  • der Lehrkräfte und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Gesamtkonferenz für zwei Schuljahre. Dabei haben Stimmrecht nur die Mitglieder der Gesamtkonferenz nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis e NSchG.

Für die gewählten Mitglieder im Schulvorstand sind auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen.

 

Vorsitz

Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er kann die Leitung der Sitzungen für bestimmte Tagesordnungspunkte an andere Mitglieder des Schulvorstandes abgeben.

 

Beschlussfähigkeit

Der Schulvorstand beschließt mit Mehrheit der abgegebenen auf JA oder NEIN lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleitung den Ausschlag.

Der Schulvorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Beschlussfähigkeit ist nicht abhängig von der Anwesenheit der Mitglieder.

An der Abstimmung dürfen sich nur anwesende stimmberechtigte Mitglieder beteiligen. Eine schriftliche Stimmabgabe abwesender Mitglieder ist unzulässig.