Klassenkonferenz (KK)

Klassenkonferenz (§ 35 Abs. 2 NSchG)

Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über

  • das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte,
  • die Koordinierung der Hausaufgaben,
  • die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schülerinnen und Schüler,
  • wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
  • Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,
  • Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen