Klassenelternschaft (KE)

Klassenelternschaft (§ 89 NSchG)

Die Klassenelternschaft besteht aus allen Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse. Eltern können durch Personen vertreten werden, denen die Erziehung des Schülers anvertraut ist. Bei Wahlen und Abstimmungen haben beide Elternteile zusammen für ein Kind eine Stimme.

Aufgaben

Die Klassenelternschaft berät alle die Klasse betreffenden Fragen und Probleme und bereitet darüber hinaus Entscheidungen ‑ z. B. auch des Schulelternrates ‑ vor. Auch sollte die Klassenelternschaft wichtige Entscheidungen der Klassenkonferenz vorbereiten, um ihrem Vertreter dort (mindestens 1 mit Stimmrecht) eine Orientierungshilfe zu geben.

Insbesondere muss die Klassenelternschaft vor wichtigen Entscheidungen, die die Klasse betreffen, vom Schulleiter oder vom Klassenlehrer gehört werden.

Die Klassenelternschaft wählt für 2 Schuljahre

  • den Vorsitzenden / den stellvertretenden Vorsitzenden / einer von beiden soll (muss nicht) eine Frau sein
  • 1 Elternvertreter für die Klassenkonferenz (mit Stimmrecht)
  • 1 Stellvertreter für die Klassenkonferenz (im Vertretungsfalle mit Stimmrecht)

Nach § 36 (3) NSchG können auf Beschluss der Gesamtkonferenz mehr als 1 stimmberechtigter Elternvertreter Mitglieder in der Klassenkonferenz sein. Der Antrag sollte von den Elternvertretern in der Gesamtkonferenz gestellt werden!

Die Wahlen müssen nach der gültigen Wahlordnung vorgenommen werden. Die übrigen Versammlungen werden nach einer von der Elternschaft zu erlassenden Geschäftsordnung (gemäß § 95 NSchG) durchgeführt.

Aufgaben des Vorsitzenden einer Klassenelternschaft

Dem Vorsitzenden einer Klassenelternschaft obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

Er stellt Verbindungen her zu:

  • Eltern der Klasse untereinander
  • Lehrern der Klasse ‑ insbesondere dem Klassenlehrer
  • Vertretern der Eltern in Konferenzen und Ausschüssen
  • Mitgliedern des Schulelternrates
  • Vorsitzenden der Klassenelternschaft von Parallelklassen

Er informiert über:

  • Beschlüsse und neue rechtliche Bestimmungen, die die Kinder der Klasse betreffen
  • Ergebnisse der Konferenzen
  • seine Arbeit im Schulelternrat
  • Aufgaben der Elternvertretung

Er bereitet Versammlungen der Eltern vor:

  • Ort
  • Termin (in Absprache mit dem Klassenlehrer und/oder anderen Lehrkräften)
  • Verschicken der Einladungen
    Die oder der Vorsitzende lädt die Klassenelternschaft mindestens zweimal im Jahr zu einer
    Elternversammlung ein.

Er führt Beschlüsse der Klassenelternschaft aus

  • informiert den Klassenlehrer
  • informiert den Schulleiter
  • berichtet dem Schulelternrat.

Aufgaben des Stellvertreters

Der Stellvertreter des Klassenelternschaftsvorsitzenden hat nach dem Niedersächsischen Schulgesetz keine herausgehobene Funktion; bei Verhinderung des Vorsitzenden (z.B. durch Krankheit, Abwesenheit etc.) gehen alle Rechte und Pflichten auf ihn über. Darüber hinaus erscheint es sinnvoll, dass der Stellvertreter den Vorsitzenden bei seiner Arbeit entlastet. Hier sollte durch ein Gespräch zwischen beiden eine Arbeitsaufteilung vorgenommen werden.